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Ratgeber · TRBS 2121-1

TRBS 2121-1 verständlich: Prüfung, Freigabe & Sperrschein

Lesezeit: 8 min · Autor: Michael Kniess

Die TRBS 2121 Teil 1 regelt die Gefährdung durch Absturz beim Auf-, Ab- und Umbau sowie bei der Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten. Sie ist die unmittelbare Konkretisierung der BetrSichV — und damit der Maßstab, an dem dein Betrieb im Ernstfall gemessen wird.

Wer ist „befähigte Person"?

Eine befähigte Person muss durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung von Gerüsten besitzen. Praxis: Der Geselle ohne dokumentierte Schulung ist es nicht. Der Meister mit nachgewiesenem Sachkundelehrgang ist es.

Drei Prüfungen, die niemand vergessen darf

  • Prüfung nach Aufbau durch die befähigte Person des Erstellers — Voraussetzung für die Freigabe.
  • Übernahmeprüfung durch den Nutzer (Maler, Dachdecker, Fassadenbauer) vor erstmaliger Benutzung.
  • Sicht-/Funktionsprüfung arbeitstäglich durch den Nutzer — und dokumentiert.

Wann muss gesperrt werden?

Immer wenn das Gerüst vom freigegebenen Zustand abweicht — gelöste Anker, fehlende Bordbretter, demontierte Beläge, beschädigte Diagonalen. Die Sperre muss unübersehbar sein (Stopp-Rot, Aufstieg blockiert) und schriftlich dem Auftraggeber/Bauleiter mitgeteilt werden.

Was die Dokumentation enthalten muss

  • Bauvorhaben, Standort, Gerüstabschnitt
  • Datum und Uhrzeit der Prüfung
  • Name und Funktion der befähigten Person
  • Befund (Mängelliste oder „mängelfrei")
  • Freigabe-Erklärung und Unterschrift

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Prüfprotokoll, Freigabeschein und Sperrschein im rechtssicheren Format für Tablet und Büro.

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